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Pflegende Angehörige

Seit dem 1. Januar 2021 gelten die neuen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die «Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenpflege». Am 1. Januar 2021 sind folgende Massnahmen in Kraft getreten:

Entschädigung für kurzzeitige Arbeitsabwesenheiten zur Betreuung kranker oder verunfallter Familienmitglieder oder Lebenspartner*innen

Bisher waren Arbeitgeber verpflichtet, bezahlte Absenzen zu gewähren, wenn ein Angestellter sein oder eine Angestellte ihr krankes oder verunfalltes Kind betreuen musste. Diesen Kurzurlaub müssen sie künftig neu auch gewähren, wenn ein anderes Familienmitglied oder der Lebenspartner bzw. die Lebenspartnerin erkrankt oder verunfallt und gepflegt werden muss. Dies während drei Tagen pro Ereignis und für maximal zehn Tage pro Jahr.

Anpassungen des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung (HE) und Intensivpflegezuschlag (IPZ) für Kinder

Die Hilflosenentschädigung und der Intensivpflegezuschlag der IV werden neu auch dann ausbezahlt, wenn das Kind im Spital ist. Dauert der Spitalaufenthalt länger als einen Monat und ist die Anwesenheit der Eltern im Spital nachgewiesenermassen weiterhin notwendig, werden die Leistungen auch darüber hinaus ausgerichtet.

Erweiterung des Anspruchs auf Betreuungsgutschriften der AHV

Der Anspruch auf Betreuungsgutschriften in der AHV wird ausgeweitet, damit mehr pflegebedürftige Personen selbstständig bei sich zuhause leben können. Mit dem neuen Gesetz erhalten betreuende Angehörige diese Gutschrift auch, wenn die pflegebedürftige Person eine Hilflosenentschädigung leichten Grades bezieht. Zudem wird neu auch die Betreuung eines Lebenspartners oder einer Lebenspartnerin berücksichtigt.

Per 1. Juli 2021 wurde in einem zweiten Schritt der bezahlte 14-wöchige Urlaub für die Betreuung von schwer erkrankten oder verunfallten Kindern in Kraft gesetzt. Die Betreuungsentschädigung wird über die Erwerbsersatzordnung geregelt und muss innert 18 Monaten bezogen werden. Während dem Betreuungsurlaub wird eine Erwerbsausfallentschädigung in der Höhe von 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens bzw. maximal 196 Franken pro Tag ausgerichtet.

Diese Verbesserungen sind erfreulich, jedoch für Betroffene nicht befriedigend und nur begrenzt entlastend. Inclusion Handicap fordert, dass der Betreuungsurlaub auch für Personen gilt, die z.B. ihren Ehepartner oder ihre Eltern betreuen. Des Weiteren sind die drei Tage Kurzurlaub bei akuten Erkrankungen oder einem Unfall nicht genügend: Um Vorkehrungen für eine längerdauernde Betreuung und Pflege zu treffen, reichen drei Tage oft nicht aus.


Ausführliche Position in der Vernehmlassungsantwort von Inclusion Handicap