Handicap und Recht 04-07/2025
Handicap und Recht 04-07/2025
«Handicap und Recht» präsentiert und kommentiert praxisrelevante Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsweisungen, ausgewählte Gerichtsurteile sowie Beispiele aus der Beratungstätigkeit in den Bereichen Gleichstellungs- und Sozialversicherungsrecht.
In diesem Newsletter:
- IV: Auch während medizinischer Behandlungsmassnahmen kann Anspruch auf eine IV-Rente bestehen
- IV: Wiederherstellung der Eingliederungsfähigkeit durch therapeutische und sozialberufliche Massnahmen
- IV: Widerspruch zwischen Arbeitsfähigkeit gemäss Gutachten und gescheiterten Eingliederungsversuchen ist aufzulösen
- Gleichstellung: Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigt Diskriminierung infolge Nichtzulassung zum Studium aufgrund einer Sehbehinderung
IV
Auch während medizinischer Behandlungsmassnahmen kann Anspruch auf eine IV-Rente bestehen
In seinem Leitentscheid BGE 151 V 194 hat das Bundesgericht festgehalten: Hat es eine versicherte Person nicht ohne Weiteres selbst in der Hand, ihre Arbeitsfähigkeit herzustellen oder auf ihre Eingliederungsfähigkeit hinzuwirken, besteht keine aus Eigeninitiative umsetzbare Selbsteingliederungspflicht. Bei einer noch nicht austherapierten gesundheitlichen Beeinträchtigung kann daher ein Anspruch auf eine IV-Rente entstehen. Mittels Mahn- und Bedenkzeitverfahren kann die IV-Stelle die Person aufgrund ihrer Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht aber zur Durchführung medizinischer Behandlungen anhalten und die IV-Rente gegebenenfalls im Rahmen einer Rentenrevision herabsetzen oder aufheben.
Wiederherstellung der Eingliederungsfähigkeit durch therapeutische und sozialberufliche Massnahmen
Aufgrund des Grundsatzes «Eingliederung vor/statt Rente» hat die IV-Stelle von Amtes wegen zu prüfen, ob die versicherte Person eingliederungsfähig ist. Bei einer Eingliederungsunfähigkeit darf der Rentenanspruch nicht verfrüht abgelehnt werden. Vielmehr hat die IV-Stelle abzuklären, durch welche therapeutischen und sozial-beruflichen Massnahmen die Eingliederungsfähigkeit wiederhergestellt werden kann.
Widerspruch zwischen Arbeitsfähigkeit gemäss Gutachten und gescheiterten Eingliederungsversuchen ist aufzulösen
Unterscheidet sich die gutachterliche Einschätzung der Leistungsfähigkeit offensichtlich und erheblich von der nach der Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbaren Leistung in der beruflichen Abklärung, kann dies zu ernsthaften Zweifeln am Gutachten führen. Fehlt es (noch) an einer Eingliederungsfähigkeit, hat die IV-Stelle nach dem Grundsatz «Eingliederung vor/statt Rente» die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Integration durch therapeutische Behandlungen zu prüfen, so dass eine allenfalls nur medizinisch-theoretische gegebene Arbeitsfähigkeit umsetzbar wird.
Gleichstellung
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigt Diskriminierung infolge Nichtzulassung zum Studium aufgrund einer Sehbehinderung
Die Pädagogische Hochschule Zürich (PH Zürich) liess eine Frau mit starker Sehbehinderung nicht zum Studium zu. Sie begründete ihren Entscheid mit der angeblich aus der Sehbehinderung folgenden mangelnden gesundheitlichen Eignung zum Lehrberuf. Nach Gutheissung des Rekurses gegen diesen Entscheid durch die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen bestätigt auch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, dass die Frau durch die Nichtzulassung diskriminiert wurde (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2025.00168 vom 25. September 2025).