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Planungshilfen

Kantone und Transportunternehmen setzen immer wie mehr auf Planungshilfen, damit der ÖV bis 2023 barrierefrei zugänglich ist. Nun entpuppen sich diese als Hilfe, um die im Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) vorgegebene Frist nicht umfassend einhalten zu müssen.

 Insbesondere im Busverkehr haben Transportunternehmen und Kantone jahrelang geschlafen und sind untätig geblieben. Die Folge: Bis 2023 werden Bahnhöfe und Haltestellen zu einem unakzeptablen Mass nicht hindernisfrei zugänglich sein.

Grundsätzlich ist an Planungshilfen, wie sie beispielsweise die Kantone Bern und Zürich oder der Verband öffentlicher Verkehr (VöV, Dachverband der Transportunternehmen) erarbeiteten, nichts auszusetzen.

Keine Hilfe zur fristgerechten Umsetzung des BehiG

Doch die vorliegenden Planungshilfen könnten den Betreibern dienen, das Verhältnismässigkeitsprinzip auszuhöhlen. Inclusion Handicap befürchtet, dass die Planungshilfe des VöV auch im Plangenehmigungsverfahren durch das BAV angewendet wird, weshalb der politische Dachverband dort intervenierte. Inclusion Handicap verlangt vom BAV, dass es sich im Zusammenhang mit der Planungshilfe des VöV positioniert.

Die Kritik an den von Inclusion Handicap gesichteten Planungshilfen zielt insbesondere auf zwei Punkte:

  • Bei der Berechnung der Verhältnismässigkeit einer Massnahme zur Sicherstellung der Hindernisfreiheit wird rechnerisch nicht berücksichtigt, dass diese Verpflichtung bereits seit 12 Jahren besteht.
  • Nur für den Fall, dass die vollständige Beseitigung einer Benachteiligung  unverhältnismässig ist, dürfen die Behörden und Transportunternehmen Ersatzmassnahmen ergreifen. Die Planungshilfe des VöV setzt jedoch die Ersatzmassnahmen gleich mit der Erfüllung des BehiG.

Inclusion Handicap wird das Thema weiterhin scharf im Auge behalten und falls nötig weitere Schritte einleiten. Inclusion Handicap hatte sich am 11. Mai mit dem BAV getroffen, und dieses hat verbindlich zugesichert, dass die Planungshilfe auf ihre Vereinbarkeit mit dem BehiG überprüft und bei Bedarf angepasst wird, bevor sie die Transportunternehmen anwenden müssen.