Sprunglinks

Navigation

Inhalt

Gemeinde verweigert Betreuung von Kind mit Trisomie 21Ausserschulische Betreuung in La Chaux-de-Fonds

Bern, 19.12.2025 - Der Gemeinderat von La Chaux-de-Fonds weigert sich, ein 5-jähriges Kind mit Trisomie 21 in die ausserschulischen Betreuungseinrichtungen aufzunehmen. Dafür wird er bereits zum zweiten Mal vom Kantonsgericht Neuenburg gerügt. Das Gericht kritisiert den Gemeinderat scharf und fordert ihn unmissverständlich auf, die Aufnahme des Kindes endlich ernsthaft zu prüfen.

Die Gemeinde von La Chaux-de-Fonds verweigert die Inklusion eines Kindes mit Trisomie 21 in ihren ausserschulischen Betreuungseinrichtungen. Bereits im Frühsommer war sie deshalb vom Kantonsgericht Neuenburg gerügt worden. Dieses hatte sie dazu aufgefordert, Lösungswege zur Inklusion des Fünfjährigen auszuarbeiten. Die Gemeinde liess sich von diesem Urteil nicht beirren und hielt erneut fest: Keine Tagesstätte in La Chaux-de-Fonds sei so ausgestattet, dass sie das Kind aufnehmen könne. Die Eltern gelangten erneut mit Unterstützung von we claim (externer Link) ans Kantonsgericht. Sie stützen ihre Beschwerde auf Berichte von unterschiedlichen Fachpersonen, die die Inklusion des Kindes ausdrücklich empfehlen. Seine Aufnahme in eine Tagesstätte der Gemeinde erfordere weder spezialisierte Betreuung noch besondere Ausstattung.

Kantonsgericht ist erschüttert

Das Kantonsgericht heisst auch die zweite Beschwerde der Eltern gut und weist den Fall an den Gemeinderat zurück. Es sei „erschüttert“, hält das Gericht in seinem Urteil ausdrücklich fest. Der Gemeinderat hätte lediglich die Defizite des Kindes aufgelistet und dabei nicht einmal seine Bedürfnisse eruiert. Damit habe er seine Verpflichtung verletzt, Kinder mit Behinderungen nicht zu diskriminieren. Dies ergebe sich aus der UNO-Behindertenrechtskonvention, der Bundesverfassung sowie dem kantonalen Recht und umfasse auch die Pflicht, Massnahmen zugunsten der Inklusion von Kindern mit Behinderungen mit der nötigen Sorgfalt zu prüfen.

Der Gemeinderat habe zudem völlig aus den Augen verloren, dass das Kindeswohl seine Überlegungen hätte leiten sollen. Sehr kritisch würdigt das Gericht insbesondere, dass der Gemeinderat davon absah, den Kinderarzt des betroffenen Kindes beizuziehen. Dieser hatte sich für die Inklusion in eine Tagesstätte der Gemeinde ausgesprochen und kennt das Kind seit der Geburt.  

Das Selbstverständliche mühsam erkämpfen

Der Ball ist nun erneut beim Gemeinderat. Die Vorgaben des Gerichts sind unmissverständlich. Der Gemeinderat dürfe die Aufnahme des Kindes weder mit Verweis auf das Fehlen von heilpädagogischem Personal – auf welches das Kind gar nicht angewiesen ist – noch auf die angeblich inadäquaten Räumlichkeiten verweigern. Inclusion Handicap ist erfreut über das klare Urteil. Der Fall zeigt aber gleichzeitig, wieviel Kraft und Ausdauer Menschen mit Behinderungen im Einzelfall benötigen, um zu ihren Rechten zu kommen. Denn noch ist nicht entschieden, ob das Kind in die Tagesstätte gehen darf. 

Auskunft

Arun Bolkensteyn, Rechtanwältin, Abteilung Gleichstellung Inclusion Handicap
031 370 08 53 /  

Jonas Gerber, Kommunikationsverantwortlicher Inclusion Handicap
031 370 08 42 /