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Grundsatzentscheid für HeimbewohnerInnen: Bundesverwaltungsgericht setzt Diskriminierung ein EndeMedienmitteilung vom 7. März 2018

Das Bundesverwaltungsgericht (BVG) hat ein wegweisendes Urteil gefällt und einer Person mit Behinderungen ihr Recht auf IV zugestanden. Diese hätte ihr entzogen werden sollen, weil sie dauerhaft in einem Heim in der Schweiz lebt und unter umfassender Beistandschaft steht – ihre Eltern aber den Wohnsitz im Ausland haben. Das BVG beendet eine diskriminierende Praxis des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BFS) und des Bundesrates.

Der Fall von Laetitia. wurde März 2017 publik und kam nun zu einem guten Ende. Das Urteil ist rechtskräftig und wird nicht ans Bundesgericht weitergezogen.

Der Frau mit Zerebralparese wurden die IV-Leistungen entzogen. Somit wurde ihr Heimplatz und ihre Pflege nicht mehr finanziert. Die IV argumentierte mit der gängigen Praxis des BSV: Eine Person, die unter Beistandschaft steht und nicht ihren Willen ausdrücken kann, hat ihren Wohnsitz immer dort, wo sie als Minderjährige wohnhaft war – im Fall von Laetitia also bei ihren Eltern. Die Ironie der Geschichte: Die Eltern sind von Genf nach Frankreich gezogen, weil sie Laetitia. in ihrer Wohnung nicht mehr beherbergen konnten. Die IV-Stelle ging also davon aus, dass Laetitia. ihren Wohnsitz ebenfalls in Frankreich hat.

Die Eltern von Laetitia haben sich an die Abteilung Gleichstellung von Inclusion Handicap gewendet, die Laetitia vor Gericht vertreten hat. Inclusion Handicap machte geltend, dass Laetitia ihren Lebensmittelpunkt in der Institution hat. Es sei ihre Absicht, dort ihren Wohnsitz dauerhaft zu behalten. Auch wenn sich Laetitia nicht selber verbal ausdrücken kann, wurde sie von ihrer Beistandschaft glaubwürdig vertreten.

Besonders gravierende Diskriminierung

Die Nicht-Anerkennung ihres Wohnsitzes und die Annahme, sie würde ständig bei ihren Eltern wohnen bleiben, widerspricht dem Diskriminierungsverbot in der Bundesverfassung und der UNO-Behindertenrechtskonvention: Sie würde aufgrund ihrer Behinderung keine IV-Leistungen mehr bekommen. Dies ist eine besonders gravierende Diskriminierung; einerseits würde es Laetitia verweigert, in ihrem eigenen Land zu leben, andererseits verletzt es das Recht auf die freie Wahl des Wohnortes und der -art.

Das Gericht folgte der Argumentation von Inclusion Handicap. Der politische Dachverband ist erleichtert über das Urteil des BVG, das damit die gängige Praxis korrigiert. Das BSV und der Bundesrat hatten in der Antwort auf eine Interpellation (externer Link) von Ständerätin Liliane Maury Pasquier (PS/GE) die Praxis noch gestützt. Der Entscheid des Gerichts ist hoch erfreulich für die Familie. Viele Personen in Genf hatten sich in einer Petition für Laetitia stark gemacht, die vom Grossen Rat des Kantons angenommen wurde.

Auskünfte und Kontakt mit den Eltern (auf Französisch):

Cyril Mizrahi, Rechtsanwalt von Laetitia,  Abteilung Gleichstellung Inclusion Handicap. / 079 412 21 80