Sprunglinks

Navigation

Inhalt

Betreutes Wohnen muss auch für EL-Beziehende zur IV vorgesehen werdenVernehmlassungsverfahren - Änderung des ELG

Bern, 23.10.2023 - Heute endet das Vernehmlassungsverfahren zur Änderung des Ergänzungsleistungsgesetzes (ELG). Mit seiner Vorlage will der Bundesrat die Autonomie älterer Menschen und deren Wohnen im eigenen Zuhause fördern. Für Inclusion Handicap ist klar: Die Anerkennung des betreuten Wohnens durch die EL muss auch für Personen mit IV-Leistungen gelten. Zudem braucht es zwingend Anpassungen bei den bundesrätlichen Vorschlägen für Personen mit EL in Wohngemeinschaften (WG).

Dass der Bundesrat das betreute Wohnen im AHV-Alter im Rahmen der EL anerkennen will, ist wichtig und richtig. Allerdings bedarf es einer solchen Anpassung zwingend auch für Menschen mit Behinderungen, die das AHV-Alter noch nicht erreicht haben. So fordert auch der UNO-Ausschuss die Schweiz anlässlich deren Überprüfung bei der Umsetzung der Behindertenrechtskonvention (BRK) vom März 2022 auf, Menschen mit Behinderungen ein Leben ausserhalb eines Heimes zu ermöglichen. 

Inclusion Handicap ist enttäuscht, dass der IV-Bereich in der bundesrätlichen Vorlage gänzlich fehlt, und fordert eine Anerkennung des betreuten Wohnens durch die EL auch für Personen mit IV-Leistungen. Für Petra Kern, Abteilungsleiterin Sozialversicherungen bei Inclusion Handicap, ist klar: «Der Bedarf nach betreutem Wohnen existiert gleichermassen bei AHV-Beziehenden und bei IV-Beziehenden und alle Argumente zur Förderung der Autonomie und des Wohnens im eigenen Zuhause gelten auch im IV-Bereich.»

WG: Der Zimmerzuschlag muss höher sein

Für EL-Beziehende mit einem Assistenzbeitrag für eine Nachtassistenz soll für die Miete eines zusätzlichen Zimmers für die Nachtassistenz ein Zuschlag ausgerichtet werden (z.B. in der Region 1: monatlich 270 Franken). Inclusion Handicap begrüsst die Einführung eines Zuschlags, allerdings muss dieser allen Personen mit Bedarf an Unterstützung in der Nacht zustehen und nicht nur Personen mit einem Assistenzbeitrag der IV. Zudem ist der Zuschlag deutlich zu erhöhen: Nur wenn die Wohnung mit dem zusätzlichen Zimmer durch einen Zuschlag auch tatsächlich finanziert werden kann, lässt sich verhindern, dass Betroffene aus ihren Wohnungen und Wohngemeinschaften ausziehen müssen. Für eine wirksame Problemlösung fordert Inclusion Handicap daher eine substantielle Erhöhung des Zuschlags.

WG: Anspruch auf einen vollen Rollstuhlzuschlag für jede Person im Rollstuhl

Für EL-Beziehende mit einem Rollstuhl in einer Wohngemeinschaft soll der Zuschlag für die Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung nicht mehr durch die Anzahl aller im Haushalt lebenden Personen geteilt werden. Auch diese Verbesserung begrüsst Inclusion Handicap, nicht einverstanden ist der Dachverband aber damit, dass der Zuschlag pro Wohnung nur einmal gewährt werden soll, wenn mehrere auf einen Rollstuhl angewiesene Personen zusammenleben. Die Anzahl Personen mit Rollstuhl spielt eine Rolle: Denn rollstuhlgängige Wohnungen befinden sich fast ausschliesslich in Neubauten und sind substanziell teurer. Die höheren Mietkosten schlagen sich zudem auf alle Räumlichkeiten und insbesondere auch auf zusätzliche Zimmer nieder. Der Anspruch auf den Rollstuhlzuschlag muss daher an der auf einen Rollstuhl angewiesenen Person und nicht an der Wohnung anknüpfen.

Diese Forderungen sowie weiteren Reformbedarf hat Inclusion Handicap in seine am 3. Oktober 2023 eingereichte Vernehmlassungsantwort aufgenommen. Der Dachverband hat diese Stellungnahme in enger Zusammenarbeit mit seinen Mitgliederorganisationen verfasst. Die Vernehmlassungsantwort kann hier heruntergeladen werden.

Auskunft

Petra Kern, Abteilungsleiterin Sozialversicherungen Inclusion Handicap
079 714 07 37 /