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Prüfung der Verhältnismässigkeit nach BehiG

Damit der öffentliche Verkehr auch für Menschen mit einer Mobilitätseinschränkung möglichst autonom nutzbar wird, sind auf verschiedenen Ebenen Anpassungen notwendig. Immer wieder berufen sich Transportunternehmen auf den Aspekt der Verhältnismässigkeit (BehiG Abschnitt 3) und versuchen mit dieser Argumentation, grundsätzlich notwendige Anpassungsmassnahmen aufgrund finanzieller oder anderer Aspekte nicht umsetzen zu müssen.

Inclusion Handicap wurde in letzter Zeit vermehrt um Einschätzungen zu diesem Thema gebeten. Oft wird auch argumentiert, dass Massnahmen zur Erreichung der autonomen Nutzung aufgrund lokaler Gegebenheiten nicht umgesetzt werden können. So wurde Inclusion Handicap angefragt, ob Quergefälle bei Haltestellen mehr als 2 % betragen dürfen. Begründet wird diese Forderung oft damit, dass die Zugänge zu den an die Haltestellen angrenzenden Liegenschaften durch die Erhöhung der Haltestelle unzumutbar erschwert werden. Grössere Quergefälle erschweren allerdings für Rollstuhlfahrer die Nutzung der Haltestelle massiv und sind deshalb zu vermeiden.

In einem anderen Fall wurde von einer Stadt die durch den Umbau eines Platzes notwendige Umgestaltung mit den damit verbundenen Einschränkungen für Passanten höher gewichtet als die Nutzbarmachung der Haltestellen für mobilitätseingeschränkte Menschen. Dies widerspricht natürlich grundsätzlich den Vorgaben des BehiG.

Es ist jedoch nicht so, dass Inclusion Handicap sich grundsätzlich auf den Standpunkt stellt, dass jede Anpassung verhältnismässig ist. So ist beispielsweise im BehiG-Konzept der Seilbahn Rigiblick in Zürich vorgesehen, auf den Umbau der Zwischenstation Goldauerstrasse zu verzichten. Stattdessen wurden Ersatzmassnahmen vorgeschlagen. Inclusion Handicap kam nach eingehender Prüfung zum Schluss, dass die im BehiG-Konzept dargelegten Überlegungen für die Zwischenstation Goldauerstrasse der Seilbahn Rigiblick grundsätzlich nachvollziehbar sind und im Fall der Realisierung der Lösung mit den vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen für die Zwischenstation Goldauerstrasse keine Einsprache / Beschwerde erhoben würde. Zu berücksichtigen ist, dass solche Einschätzungen sich immer nur auf den spezifischen Einzelfall beziehen und nicht als Präjudiz für andere Fälle gelten.