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IV: Besserstellung für Teilzeitarbeitende ab 2018

Der Bundesrat setzt eine neue Regelung für Teilzeitarbeitende ab dem 1. Januar 2018 in Kraft. Er setzt damit ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) um, der die heute angewandte «gemischte Methode» als diskriminierend taxierte.

Die IV beurteilt mit der «gemischten Methode» die Arbeitsfähigkeit der Betroffenen in Beruf und im Haushalt unabhängig voneinander. Insbesondere für frischgebackene Mütter ist dies diskriminierend: Die IV geht davon aus, dass sie so oder so ihr Pensum reduzieren würden. Da Erwerbsarbeit und unbezahlte Arbeit zu Hause bisher unterschiedlich gewichtet wurden, hatten so viele Mütter ihren Anspruch auf eine IV-Rente verloren bzw. eine tiefere oder gar keine Rente erhalten.

Arbeit und Haushalt wird neu gleich gewichtet

Da der EGMR dies als diskriminierend beurteilte, hat der Bundesrat nun reagiert: Neu werden gesundheitliche Einschränkungen in Beruf und Haushalt gleich stark gewichtet. Die IV-Stellen müssen nun Renten, die nach der gemischten Methode berechnet wurden, neu überprüfen. Personen, denen aufgrund von Teilerwerbstätigkeit in der Vergangenheit eine Rente verweigert oder gestrichen worden ist, haben unter Umständen neu einen Anspruch auf eine IV-Rente. Sie können bei der IV-Stelle Ihres Wohnkantons ein neues Rentengesuch stellen.

Inclusion Handicap begrüsst die Anpassung der IV-Verordnung. Den Fall hatte mit Procap ein Mitglied des Dachverbandes an den EGMR gezogen. Die Änderungen in der IV-Praxis werden in «Handicap und Recht» im kommenden Jahr detailliert beleuchtet.