Handicap und Recht 12-15/2018
Handicap und Recht 12-15/2018
Inhalt dieses Newsletters sind die Präsentation und Kommentierung von praxisrelevanten Gesetzen, Verordnungen und Verwaltungsweisungen, ausgewählte Gerichtsurteile sowie Beispiele aus der Beratungstätigkeit.
Handicap und Recht 12/2018 – Benachteiligung im Adoptionsverfahren
Handicap und Recht 13/2018 – Ungedeckte Pflegekosten: Die öffentliche Hand muss die Restkosten übernehmen
Handicap und Recht 14/2018 – «Di-Trizio-ähnliche Konstellation»: Keine Änderung der Bemessungsmethode
Handicap und Recht 15/2018 – Das Bundesgericht bestätigt: Abbruch der Sonderschulbildung einer jungen Frau mit Behinderung unter 20 Jahren ist diskriminierend
Achtung der Wohnung und der Familie
Benachteiligung im Adoptionsverfahren
Frau Nufer will die Eignungsbescheinigung zur Adoption erneuern. In der Zwischenzeit erhielt sie die Diagnose MS, weshalb ihr die zuständige Behörde den Adoptionsvorschlag entzog. Sie reichte erfolgreich Beschwerde ein.
Krankenversicherung
Ungedeckte Pflegekosten: Die öffentliche Hand muss die Restkosten übernehmen
Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) regelt die Pflegefinanzierung: Pflegekosten werden von der obligatorischen Krankenversicherung, der versicherten Person sowie der öffentlichen Hand (Kanton oder Gemeinde) getragen (Art 25a). Bisher war aber unklar, wer ungedeckte Restkosten übernehmen muss, wenn die effektiven Pflegekosten allfällige vom Kanton festgelegte Höchstbeträge übersteigen. Das Bundesgericht hat nun entschieden, dass in solchen Fällen die öffentliche Hand leistungspflichtig ist.
IV
«Di-Trizio-ähnliche Konstellation»: Keine Änderung der Bemessungsmethode
Im Februar 2016 hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die in der Schweiz geltende Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode als diskriminierend eingestuft. Per 1.1.2018 hat der Bundesrat sodann die Bemessungsmethode angepasst. Das Bundesgericht hat nun entschieden, dass in «Di-Trizio-ähnlichen Konstellationen» weder mittels Revision noch mittels Wiedererwägung eine Änderung der Bemessungsmethode erfolgen darf. Offen bleibt, ob wie Betroffene anlässlich der nächsten Rentenrevision dann doch mit einer Neuberechnung rechnen müssen oder nicht.
Bildung
BG bestätigt: Abbruch der Sonderschulbildung einer jungen Frau mit Behinderung unter 20 Jahren ist diskriminierend
Im Rahmen des Rechts auf Bildung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderun-gen garantiert die Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik (Sonderpädagogik-Konkordat) den Anspruch auf sonderpä-dagogische Massnahmen bis zum vollendeten 20. Lebensjahr. Wird die Schulung einer Person mit Behinderungen mit der Begründung vorzeitig abgebrochen, dass ihre Entwicklung ungenügend sei oder sie habe keine Aussichten auf spätere Be-schäftigungsmöglichkeiten, gilt dies als diskriminierend.