Handicap und Recht 8-11/2016
Handicap und Recht 8-11/2016
Inhalt dieses Newsletters ist:
- Ergänzungsleistungen: Wer unverheiratet in einer Wohngemeinschaft lebt, gilt als alleinstehend
- Krankenkasse muss die Kosten der nächtlichen Überwachung eines Beatmungsgeräts übernehmen
- Scheidung: Neue Regelung des Vorsorgeausgleichs ab 2017
- Nachteilsausgleich und Lernzielanpassung – ein entscheidender Unterschied.
Sozialversicherungen
Ergänzungsleistungen: Wer unverheiratet in einer Wohngemeinschaft lebt, gilt als alleinstehend
Bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen sind unverheiratete Personen, die in einer Wohngemeinschaft leben, als «alleinstehend» zu qualifizieren Es ist ihnen für den allgemeinen Lebensbedarf ein Betrag von jährlich 19‘290 Franken anzurechnen. Das Bundesgericht hat in diesem Sinne eine Beschwerde gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen gutgeheissen.
Krankenkasse muss die Kosten der nächtlichen Überwachung eines Beatmungsgeräts übernehmen
Die Krankenversicherer müssen die Rechnungen für die nächtliche Überwachung eines Beatmungsgeräts übernehmen, falls diese eine stete Aufmerksamkeit der Spitex-Fachkraft während der ganzen Überwachungsdauer erfordert. Sie dürfen zudem ihre Leistungen nicht mit Hinweis auf die fehlende Wirtschaftlichkeit der Spitex-Pflege kürzen, wenn es an einer zweckmässigen Alternative fehlt. So hat das Bundesgericht in einem Urteil vom 11. Februar 2016 entschieden.
Scheidung: Neue Regelung des Vorsorgeausgleichs ab 2017
Für die Aufteilung der Pensionskassenguthaben bei einer Scheidung und bei einer gerichtlichen Auflösung der eingetragenen Partnerschaft gelten ab 1.1.2017 neue Regeln. Damit werden gewisse nach bisherigem Recht entstehende Benachteiligungen beseitigt. Die neuen Regelungen bringen aber auch Veränderungen für Personen mit sich, die bei einer Scheidung bereits eine Invalidenrente der Pensionskasse beziehen.
Gleichstellung: Bildung
Nachteilsausgleich und Lernzielanpassung – ein entscheidender Unterschied
Eine Schülerin mit einer Lese- und Rechtschreibschwäche darf trotz knapp verfehltem Notenschnitt das Gymnasium besuchen. Die Bezirksschule hatte ungerechtfertigter Weise den Nachteilsausgleich unterlassen. Ein Fallbeispiel aus der Rechtsberatung der Abteilung Gleichstellung von Inclusion Handicap.