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Bau

Bei der Fortbewegung im öffentlichen Raum und in Gebäuden treffen Menschen mit Behinderungen auf zahlreiche bauliche Hindernisse, die ihre Mobilität behindern. Damit sie am gesellschaftlichen Leben autonom teilhaben können, muss die gebaute Umwelt nach ihren Bedürfnissen ausgerichtet werden.

Verpflichtung zum hindernisfreien Bauen

Das Behindertengleichstellungsgesetz enthält eine Verpflichtung zur hindernisfreien Gestaltung von öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen, von Wohngebäuden mit mehr als acht Wohneinheiten sowie von Gebäuden mit mehr als 50 Arbeitsplätzen. Voraussetzung ist allerdings, dass für diese eine Bewilligung für den Bau oder die Erneuerung erteilt wird.

Erweiterung der Anforderungen an das hindernisfreie Bauen

Für bestehende Bauten und Anlagen und solche, welche durch eine Renovation keine Nutzungs- oder Zweckänderung erfahren, besteht keine Pflicht zum hindernisfreien Bauen. Dies verlangsamt die hindernisfreie Gestaltung der Schweiz. Es braucht deshalb eine gesetzliche Pflicht zur Anpassung auch von bestehenden öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen.

Im Bereich des Wohnungsbaus sieht das Behindertengleichstellungsgesetz eine hohe Mindestgrenze an Wohneinheiten vor und verlangt lediglich den Zugang zur Wohnung, ohne die spätere Anpassbarkeit derselben. Das Konzept der Anpassbarkeit gemäss SIA-Norm 500 könnte deshalb – gemeinsam mit einer Schwelle (Anzahl Wohnungen) - in den kantonalen Regelungen verankert werden.

Ziel: Menschen mit Behinderungen haben gleichberechtigen Zugang zu Gebäuden und können diese autonom nutzen.

Handlungsbedarf beim Baubewilligungsverfahren

Bei den Baubewilligungsbehörden fehlen oft sowohl das nötige Expertenwissen als auch die personellen Ressourcen, damit das Behindertengleichstellungsrecht konsequent umgesetzt wird.  Ausserdem sind im Baubewilligungsverfahren viele Punkte nicht ersichtlich, die für die Hindernisfreiheit eines Gebäudes wichtig sind. Indem die Institutionalisierung von Fachberichten zur Barrierefreiheit im Baubewilligungsverfahren gesetzlich festgelegt würde, könnten hier Verbesserungen erzielt werden.

Auch wenn im Baubewilligungsverfahren Massnahmen zur Gewährleistung der Hindernisfreiheit verfügt werden, kommt es vor, dass sich ein Gebäude später als nicht hindernisfrei erweist. Eine gesetzliche Verpflichtung zur systematischen Kontrolle der Umsetzung bei der Bauabnahme könnte hier Abhilfe leisten.

Manche Bau- und Umbauvorhaben unterstehen nach kantonalem Recht einem vereinfachten Baubewilligungsverfahren. Dabei besteht keine Möglichkeit zur Kontrolle und Intervention durch Behindertenorganisationen und ihre kantonalen Fachstellen. Für solche Vorhaben sollte eine Publikationspflicht gesetzlich verankert werden.

Finanzierung baulicher Anpassungen

Die IV übernimmt Kosten zur Beseitigung von Hindernissen, wenn dadurch der Weg zur Arbeit, Schule oder Ausbildung ermöglicht wird. Ansonsten werden bauliche Anpassungen nur in beschränktem Ausmass finanziert. Hier wäre wünschenswert, dass die IV auch die Kosten für bauliche Anpassungen bei Personen übernimmt, die nicht eine Ausbildung absolvieren oder einer Erwerbstätigkeit nachgehen.