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Bidisziplinäres oder polydisziplinäres Gutachten

Es handelt sich um eine Begutachtung mit zwei oder mehr medizinischen Disziplinen und somit um ein bidisziplinäres oder polydisziplinäres Gutachten (z.B. rheumatologische und psychiatrische Begutachtung).

Die IV-Stelle wählt das Gutachterinstitut oder das Gutachter-Tandem per Zufallsprinzip (über die Plattform SuisseMED@P (externer Link)) aus. Sie können die einzelnen Sachverständigen nur ablehnen, wenn Sie einen sogenannten Ausstandgrund geltend machen können. Dies ist der IV-Stelle innert 10 Tagen nach Erhalt der Namen der Sachverständigen mitzuteilen.

Folgende Ausstandgründe werden anerkannt:

  • Die Gutachterperson hat in der Sache ein persönliches Interesse.
  • Die Gutachterperson ist mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung oder Kindesannahme verbunden.
  • Die Gutachterperson ist aus anderen Gründen in der Sache befangen.