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Berechnungsmethode IV-Renten: Nachbesserung nötig

Häufig werden zur Berechnung des Invaliditätsgrades in der IV statistische Werte aus der Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen. Dies um beurteilen zu können, welches Arbeitseinkommen mit einer Behinderung noch erzielt werden kann. Die bisherige Praxis ist aber mangelhaft: Die verwendeten Lohntabellen der LSE überschätzen die Einkommensmöglichkeiten der betroffenen Personen mit einer Invalidität systematisch.

Wieso? Der Zentralwert der LSE-Tabellen stellt einen Durchschnitt der gesamten arbeitenden Bevölkerung der Schweiz dar. Somit beinhaltet dieser Durchschnitt auch die Löhne von körperlich schweren und deshalb – vor allem im unteren Anforderungsniveau - besser bezahlten Tätigkeiten. Da Menschen mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in den allermeisten Fällen keine körperlich schweren Tätigkeiten mehr ausüben können und auf körperlich leichte und somit schlechter bezahlte Tätigkeiten angewiesen sind, enthalten die Durchschnittslöhne der LSE-Tabellen für viele Menschen mit Behinderungen nicht realisierbare Lohnmöglichkeiten. Somit resultiert systematisch ein zu tiefer Invaliditätsgrad.

LSE-Tabelle sind ungeeignet

Mit der Einführung eines teillinearen Rentensystems wird eine faire und genaue Berechnung des Invaliditätsgrades noch wichtiger. Umso unverständlicher ist es, dass der Bundesrat am bestehenden System nichts ändern wollte, sondern das provisorische System sogar definitiv in die neue Verordnung übernehmen wollte. Dies, obwohl das Bundesgericht (vgl. BGE 139 V 592 E. 7.4 (externer Link) / BGE 142 V 178 (externer Link)) das Abstellen auf diese LSE-Tabellen nur als Übergangslösung betrachtet. Und dies auch, obwohl eine Studie des Büro BASS (externer Link) zum Schluss kommt, dass die LSE-Tabellen für den Einkommensvergleich in der IV ungeeignet sind.

Inclusion Handicap hat sich gegenüber den Vertreter:innen in der nationalrätlichen Sozial- und Gesundheitskommission für eine fairere Berechnung des Invaliditätsgrades stark gemacht. Mit Erfolg: Die Kommission äusserte sich einstimmig gegen das Festschreiben der bisherigen unbefriedigenden Praxis und bittet den Bundesrat in einem Schreiben um eine neue Berechnungsgrundlage.


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