Sprunglinks

Navigation

Inhalt

Kritik am Bundesamt für SozialversicherungenBericht der eidgenössischen Finanzkontrolle

Bern, 12.07.2023 - Die Vergabe der Mittel durch das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) an die Behindertenorganisationen ist gemäss der eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) zu wenig flexibel. Die Gesamthöhe der Beiträge nimmt langsam und unaufhaltsam ab, denn «nicht verwendete» Beträge werden nicht neu verteilt.

In einem am 10. Juli 2023 veröffentlichten Bericht (Audit de l’octroi des subventions aux organisations privées d’aide aux personnes handicapées (externer Link)) kritisiert das oberste Finanzaufsichtsorgan des Bundes die Art und Weise, wie das BSV die Mittel nach Art. 74 IVG vergibt. Um den wachsenden Bedarf in der Bevölkerung abzudecken, ist auch aus der Sicht von Inclusion Handicap eine Anpassung der Finanzierung angezeigt.

Bedarf von Menschen mit Behinderungen steht im Zentrum

Die Dienstleistungen der Behindertenorganisationen leisten heute einen wichtigen Beitrag, damit Menschen mit Behinderungen in der Schweiz ein möglichst selbstbestimmtes Leben führen können. Sie übernehmen damit einen massgeblichen Teil der Umsetzung der UNO-Behindertenrechtskonvention, zu der sich die Schweiz verpflichtet hat.

Um mit professionellen und bedarfsorientierten Dienstleistungen einen möglichst wirkungsvollen Beitrag zu leisten, evaluieren und entwickeln die Behindertenorganisationen ihre Dienstleistungen kontinuierlich weiter. Dies erfolgt immer in enger Zusammenarbeit mit Menschen mit Behinderungen, denn sie kennen ihren Bedarf selbst am besten.

Dienstleistungen sind unterfinanziert

Die Behindertenorganisationen erbringen seit vielen Jahren mehr Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen als das BSV vertraglich mitfinanziert. Und die Nachfrage steigt stetig. In der Vertragsperiode 2015 bis 2019 übertrafen die von den Behindertenorganisationen erbrachten Leistungen die mit dem BSV vereinbarten Sollvorgaben um 17%. Das BSV und die Behindertenorganisationen arbeiten somit nicht am Bedarf vorbei, der Bedarf ist vielmehr wesentlich grösser, als er heute mit Mitteln nach Art. 74 IVG unterstützt wird. 

Unter diesen Umständen ist es höchst bedauerlich, dass nicht verwendete Mittel im Rahmen der bestehenden Regelungen nicht für diesen zusätzlichen Bedarf verwendet werden, wie der Bericht der EFK aufzeigt. Ausserdem ist es problematisch, dass die aktuelle Rechtsgrundlage so ausgelegt wird, dass der zusätzliche Bedarf nicht berücksichtigt werden kann. Eine Verordnungsänderung, wie sie die EFK in ihrem Bericht nahelegt, ist dennoch angezeigt, um diese Problematik eindeutig zu lösen.

Es ist zentral, dass die Finanzierung dem tatsächlichen Bedarf und den steigenden Anforderungen gerecht wird. Nur so lässt sich gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen die Unterstützung und Dienstleistungen erhalten, die sie für ein selbstbestimmtes Leben und die gesellschaftliche Teilhabe benötigen. 

Auskunft

Petra Kern, Abteilungsleiterin Sozialversicherungen
044 201 58 27 /