Sprunglinks

Navigation

Inhalt

Nein zu einem IV-Mindestalter von 30 JahrenInvalidenversicherung (IV)

Bern, 22.05.2025 - Die Behindertenorganisationen lehnen die am 21.05.2025 von der IV-Stellen-Konferenz IVSK geforderte Altersuntergrenze von 30 Jahren für IV-Renten und die Befristung der Rente auf drei Jahre entschieden ab. Ein Mindestalter von 30 Jahren hätte für viele junge Menschen im heutigen IV-System drastische Folgen. Am Anspruch auf eine IV-Rente ab dem 18. Altersjahr ist festzuhalten. Der Rentenanspruch muss immer aufgrund der individuellen Verhältnisse beurteilt werden. Für die Behindertenorganisationen ist gleichzeitig aber klar: Bei jungen Menschen muss noch stärker auf die Integration fokussiert werden.

Die IV-Rente gleicht den gesundheitsbedingten Erwerbsausfall aus und bietet somit eine gewisse finanzielle Sicherheit. Dadurch gibt sie Betroffenen die Möglichkeit, ihren Lebensunterhalt zu finanzieren, sowie die Zeit, sich der Genesung bzw. Stabilisierung ihres Gesundheitszustandes zu widmen, sofern dies gesundheitlich möglich ist. Würde eine IV-Rente bei Personen, die im heutigen System anspruchsberechtigt sind, wegfallen, brächte das viele junge Menschen in prekäre Situationen und würde die Kosten nur in die Sozialhilfe verlagern. Ein IV-Mindestalter wie dies von der IV-Stellen-Konferenz (IVSK) gefordert wird, ist deshalb entschieden abzulehnen (siehe dazu auch Artikel auf SRF-News (externer Link)).

Kostenauslagerung führt zu Verschärfung der Prekarität

Schon heute ist die Hälfte der Menschen mit IV-Rente auf Ergänzungsleistungen (EL) angewiesen. Bei jungen Menschen ist dieser Anteil noch höher, da sie oftmals keine Leistungen aus der 2. Säule erhalten und kaum Erspartes haben. Die Existenz der Betroffenen wäre ohne IV-Rente also drastisch gefährdet. Weil mit der IV-Rente auch EL wegfallen, würden die Kosten für die Existenzsicherung letztlich einfach an die Sozialhilfe ausgelagert. 

Die Zusprache einer IV-Rente bringt die Aussicht, zumindest die Existenz teilweise zu sichern. Eine IV-Rente ist jedoch auch bei akzentuierten gesundheitlichen Einschränkungen absolut keine Selbstverständlichkeit. Bis eine IV-Rente zugesprochen wird, ist es für Betroffene ein langer und oft beschwerlicher Weg. Durch eine Befristung der Rente auf 3 Jahre, wie es die IVSK fordert, würde sich dieser aufwändige Prozess alle 3 Jahre wiederholen. Dabei werden Renten schon heute regelmässig überprüft und durch das Instrument der Fallführung während der Ausrichtung einer IV-Rente begleitet (für mehr Informationen zur Fallführung in der IV, siehe auch KSFF, Stand 1.7.2024 (externer Link)). Dieses Instrument sollten die IV-Stellen stärker nutzen und die jungen Menschen mit Eingliederungspotenzial eng begleiten. 

Stärkerer Fokus auf die Eingliederung notwendig

Trotz dieser klaren Positionen bezüglich der Altersgrenze und der Rentenbefristung sehen auch die Behindertenverbände einen Handlungsbedarf. Zentral ist, dass Eingliederungsmassnahmen nicht zu rasch definitiv abgebrochen werden. Gerade bei jungen Menschen gilt es, das Eingliederungspotenzial auszuschöpfen – unter Umständen auch nach dem Rentenentscheid. Auch besteht Einigkeit mit der IVSK, dass die IV nach der Rentenzusprache für junge Menschen mit psychischen Erkrankungen zu statisch ist. Eine Lösung liegt hier bereits auf dem Tisch: die Motion Roduit 24.4618 (externer Link) fordert mehr Sicherheit für die Wiedereingliederung und ein Abbau von Fehlanreizen. Sie wird von den Behindertenverbänden unterstützt und vom Bundesrat zur Annahme empfohlen. Der Nationalrat nahm die Motion in der Sondersession deutlich an, demnächst ist der Ständerat am Zug.

Auskunft

Jonas Gerber, Kommunikationsverantwortlicher Inclusion Handicap
031 370 08 42 /

Anna Pestalozzi, Leiterin Sozialpolitik Procap Schweiz
062 206 88 97 /