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Handicap und Recht 01-03/2021

Handicap und Recht 01-03/2021

«Handicap und Recht» ist eine Sammlung juristischer Artikel in den Bereichen Gleichstellungs- und Sozialversicherungsrecht. Inhalt sind die Präsentation und Kommentierung von praxisrelevanten Gesetzen, Verordnungen und Verwaltungsweisungen, ausgewählte Gerichtsurteile sowie Beispiele aus der Beratungstätigkeit. Inhalt dieses Newsletters:

01/2021: Ausgeglichener Arbeitsmarkt in der IV: Auch eine Arbeitsfähigkeit im Homeoffice ist verwertbar

02/2021: Keine Berücksichtigung der geleisteten AHV/IV-Beiträge zwischen erstmaliger Rentenzusprache und Rentenerhöhung

03/2021: Ausnahmslose Maskentragpflicht verstösst gegen das Behindertengleichstellungsrecht


IV

Ausgeglichener Arbeitsmarkt in der IV: Auch eine Arbeitsfähigkeit im Homeoffice ist verwertbar

Laut Bundesgericht ist eine Restarbeitsfähigkeit in einer im Homeoffice auszuübenden Tätigkeit verwertbar. In einem neuen Urteil hält das Bundesgericht fest: Auf dem für die Bestimmung des Invalideneinkommens massgebenden theoretischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt existieren im kaufmännischen Bereich diverse Arbeitsstellen, die mehrheitlich im Homeoffice ausgeführt werden können.


Keine Berücksichtigung der geleisteten AHV/IV-Beiträge zwischen erstmaliger Rentenzusprache und Rentenerhöhung

Wird eine Teil-Invalidenrente infolge einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes erhöht, sind bei der Berechnung des neuen höheren Rentenbetrages die gleichen Elemente massgebend wie bei der Berechnung der ursprünglichen Rente. Dazwischen geleistete AHV/IV-Beiträge können nicht berücksichtigt werden. Dies hat das Bundesgericht kürzlich in einem zur Publikation vorgesehenen Urteil bestätigt. Es weist darauf hin, dass es Sache des Gesetzgebers wäre, eine abweichende Regelung vorzusehen.


Corona

Ausnahmslose Maskentragpflicht verstösst gegen das Behindertengleichstellungsrecht

Eine Abteilung des Kinderspitals Zürich hat sich geweigert, bei einem 14jährigen Jungen mit Asperger-Syndrom ohne Hygienemaske eine Untersuchung durchzuführen. Dies, obwohl der Junge über ein Attest verfügt, das ihn von der Maskentragpflicht befreit. Der Grund: Das Schutzkonzept des Kinderspitals Zürich sieht keine Ausnahmen von der Maskentragpflicht vor. Dies verstösst gegen das Behindertengleichstellungsrecht. Eine erfolgreiche Intervention von Inclusion Handicap hat nun zu einer Anpassung des Schutzkonzepts geführt.