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Handicap und Recht 01-03/2025

Handicap und Recht 01-03/2025

«Handicap und Recht»  präsentiert und kommentiert praxisrelevante Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsweisungen, ausgewählte Gerichtsurteile sowie Beispiele aus der Beratungstätigkeit in den Bereichen Gleichstellungs- und Sozialversicherungsrecht.

In diesem Newsletter:

- IV: EL-Anspruch während Klärung des Anspruchs auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge

- IV: Hilflosenentschädigung der Invaliden- und Unfallversicherung

- IV: KVG - Praxisänderung beim Zusammentreffen von Grundpflegebeiträgen und Hilflosenentschädigung der IV


IV

EL-Anspruch während Klärung des Anspruchs auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge

Mit Urteil vom 2. Juli 2024 (BGE 150 V 440 (externer Link)) hält das Bundesgericht fest, dass bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen ein Freizügigkeitsguthaben nicht als Vermögen angerechnet werden darf, wenn eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge geltend macht und dieser Anspruch noch nicht abschliessend geklärt ist.


Hilflosenentschädigung der Invaliden- und Unfallversicherung: Bundesgericht sorgt für Klärung bei der Koordination

Neben einer Entschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit durch die Unfallversicherung kann nicht zusätzlich eine Hilflosenentschädigung leichten Grades wegen des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung der Invalidenversicherung bezogen werden. Dies hält das Bundesgericht im Leitentscheid BGE 150 V 334 (externer Link) fest. Eine weitere Frage in Bezug auf die Koordination zwischen den beiden Sozialversicherungszweigen lassen die Bundesrichter:innen hingegen offen.


KVG - Praxisänderung beim Zusammentreffen von Grundpflegebeiträgen und Hilflosenentschädigung der IV

Mit Urteil vom 29. August 2024 (BGE 151 V 1 (externer Link)) hat das Bundesgericht seine bisherige Praxis geändert. Es hält fest, dass bei einem Zusammentreffen von KVG-Grundpflegebeiträgen und einer Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung keine Kürzung wegen Überentschädigung vorgenommen werden darf. Dies ist eine erfreuliche Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung und bringt mehr Entlastung für Betroffene und ihre Betreuungspersonen.