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Handicap und Recht 04-06/2021

Handicap und Recht 04-06/2021

«Handicap und Recht» ist eine Sammlung juristischer Artikel in den Bereichen Gleichstellungs- und Sozialversicherungsrecht. Inhalt sind die Präsentation und Kommentierung von praxisrelevanten Gesetzen, Verordnungen und Verwaltungsweisungen, ausgewählte Gerichtsurteile sowie Beispiele aus der Beratungstätigkeit. Inhalt dieses Newsletters:

Handicap und Recht 04/2021: Kurzurlaub für pflegende Angehörige und Betreuungsurlaub für Eltern

Handicap und Recht 05/2021: EL-Reform: Rückerstattung und Besitzstand

Handicap und Recht 06/2021: Erster Schweizer Rekrut im Rollstuhl


Pflegende Angehörige

Kurzurlaub für pflegende Angehörige und Betreuungsurlaub für Eltern

Bereits am 1. Januar 2021 sind die Bestimmungen zum Kurzurlaub für pflegende Angehörige in Kraft getreten. Dadurch erhalten Arbeitnehmende von ihren Arbeitgebenden weiterhin den Lohn ausgerichtet, wenn sie ein Familienmitglied oder ihren Lebenspartner bzw. ihre Lebenspartnerin pflegen und betreuen. Per 1. Juli 2021 treten nun auch die Bestimmungen zum Betreuungsurlaub für Eltern in Kraft. Bei Unterbrechung der Erwerbstätigkeit für die Pflege und Betreuung ihrer Kinder können Eltern während maximal 14 Wochen einen über die Erwerbsersatzordnung entschädigten Betreuungsurlaub in Anspruch nehmen.


Ergänzungsleistungen

EL-Reform: Rückerstattung und Besitzstand

Rechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen sind nur im Todesfall einer EL-beziehenden Person und nur aus deren Nachlass zurückzuerstatten. Diese durch die EL-Reform neu eingeführte Rückerstattungspflicht betrifft aber nur Ergänzungsleistungen, die nach dem 01.01.2021 bezogen wurden. Keine EL-beziehende Person erhält per 01.01.2021 aufgrund der EL-Reform weniger oder gar keine Ergänzungsleistungen mehr. Diese Besitzstandregel gilt während einer Übergangsfrist von drei Jahren. 


Gleichstellung

Erster Schweizer Rekrut im Rollstuhl

Nach einem Beschwerdeverfahren gegen eine Militärdienstuntauglichkeitserklärung räumt die Schweizer Armee einem dienstwilligen Mann im Rollstuhl erstmals die Möglichkeit ein, die Rekrutenschule zu absolvieren. Der Chefarzt des Rekrutierungszentrums hatte den Stellungspflichtigen für militär- und zivildienstuntauglich befunden, ohne zumindest die üblichen Tauglichkeitsabklärungen vorzunehmen. Die Schweizer Armee anerkannte schliesslich seine Militärdiensttauglichkeit im Rahmen eines seinen Fähigkeiten angepassten Sonderdienstes.