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Handicap und Recht 08-11/2018

Handicap und Recht 08-11/2018

Inhalt dieses Newsletters sind die Präsentation und Kommentierung von praxisrelevanten Gesetzen, Verordnungen und Verwaltungsweisungen, ausgewählte Gerichtsurteile sowie Beispiele aus der Beratungstätigkeit.

Handicap und Recht 08/2018 - Nachteilsausgleich für eine gehörlose Person bei der Wirteprüfung    

Handicap und Recht 09/2018 - Corela: Bundesgericht heisst Revisionsgesuch gut – IV muss neue Abklärungen vornehmen

Handicap und Recht 10/2018 - Berufliche Vorsorge: Kein rückwirkender Gesundheitsvorbehalt

Handicap und Recht 11/2018 - Nachteilsausgleich für eine gehörlose Person bei der Wirteprüfung  


IV

IV-Neuanmeldung: Welche Voraussetzungen muss ein «neues» Gutachten erfüllen?

Nicht nur bei den regelmässig stattfindenden Rentenrevisionen, sondern auch im Rahmen einer IV-Neuanmeldung stellt sich die Frage nach einer Veränderung des Gesundheitszustandes. Ärzte und Ärztinnen sowie Gutachter und Gutachterinnen müssen in solchen Fällen spezifisch darlegen, wie sich der medizinische Sachverhalt verändert hat. Tun sie das nicht, fehlt es ihrer Einschätzung am erforderlichen Beweiswert.


Corela: Bundesgericht heisst Revisionsgesuch gut – IV muss neue Abklärungen vornehmen

Das Bundesgericht hat das Revisionsgesuch einer Frau gutgeheissen, nachdem ihr gestützt auf ein Gutachten der Klinik Corela rechtskräftig eine IV-Leistung verweigert wurde. Die IV muss nun ein neues Gutachten einholen und neu entscheiden. Der Grund: Die Klinik Corela hatte in verschiedenen Fällen zu Ungunsten der Betroffenen Gutachten angepasst. Der Klinik wurde deshalb ab März 2018 für drei Monate die Betriebsbewilligung entzogen.


Berufliche Vorsorge

Kein rückwirkender Gesundheitsvorbehalt

Was ist ein Gesundheitsvorbehalt und wann kann ein solcher angebracht werden? Das Bundesgericht hat in einem neuen Entscheid bestätigt, dass eine Pensionskasse keinen rückwirkenden Gesundheitsvorbehalt anbringen kann. Auch dann nicht, wenn die versicherte Person bei Eintritt in die Pensionskasse unrichtige Angaben zu ihrem Gesundheitszustand gemacht hat.


Bildung

Nachteilsausgleich für eine gehörlose Person bei der Wirteprüfung

Bei einer Prüfung benötigt eine gehörlose Person die Unterstützung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers in Gebärdensprache sowie zusätzliche Prüfungszeit. Gebärdensprache ist nicht mit einer Fremdsprache gleichzusetzen und bedarf eines besonderen Schutzes. Gehörlosigkeit stellt kein Hindernis für die Ausbildung als Gastwirt dar – im Gegensatz zu einer Sehbehinderung bei der Ausbildung zum Piloten.