21.09.2026 - Ausbildung mit IV-Rente

Bundesgericht spricht Mann mit Down-Syndrom Ausbildung zu

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Einem jungen Mann mit Down-Syndrom ist von der Invalidenversicherung eine Ausbildung zu finanzieren, auch wenn diese voraussichtlich nicht zu einer Senkung seiner IV-Rente führt. Das hat das Bundesgericht in einem Urteil vom August festgehalten.

Der junge Mann aus dem Kanton Uri bezieht eine IV-Rente. Nachdem er Entwicklungsfortschritte gemacht hatte, eröffnete sich ihm die Möglichkeit, eine PrA-INSOS-Ausbildung zu absolvieren. Eine Ausbildungsstätte bot ihm dafür einen Platz im geschützten Rahmen an. Bei der IV-Stelle des Kantons Uri stiess er jedoch auf verschlossene Türen: Sie verweigerte die Finanzierung mit der Begründung, die IV übernehme (Wieder-)Eingliederungsmassnahmen nur, wenn diese voraussichtlich zu einer Senkung der IV-Rente führten. Das sei bei ihm aber nicht der Fall.

Die mit Unterstützung von Inclusion Handicap gegen den Entscheid der Invalidenversicherung erhobene Beschwerde des Versicherten wurde vom kantonalen Gericht gutgeheissen, die IV-Stelle Uri erhob gegen den Entscheid jedoch eine Beschwerde ans Bundesgericht. Die IV-Stelle argumentierte wiederum, es sei für den Anspruch eine rentenwirksame Erwerbstätigkeit nötig. Der Dachverband machte in der Beschwerdeantwort geltend, dass die Voraussetzungen für die berufliche Erstausbildung gegeben seien: Dank der Ausbildung werde der junge Mann den für eine Erstausbildung zu erzielenden Stundenlohn von mindestens Fr. 2.70 (Stand 2024) erwirtschaften können.

Berufliche Eingliederung geht über die Rentenfrage hinaus

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der IV-Stelle ab und bestätigte das kantonale Urteil. Es hielt fest, dass die vorausgesetzte minimale Eingliederungswirksamkeit mit dem erzielbaren Stundenlohn gegeben sei. Aufgrund seiner Entwicklungsfortschritte müsse die Situation des jungen Mannes so beurteilt werden, wie wenn ihm noch keine Rente zugesprochen worden wäre.

Das Urteil ist ein wichtiger Erfolg für die berufliche Inklusion: Es eröffnet Menschen mit Behinderungen neue Chancen, ihre Fähigkeiten weiterzuentwickeln, eine Ausbildung zu absolvieren und im Erwerbsleben Fuss zu fassen. Der Zugang zu Ausbildung und Arbeit darf nicht allein davon abhängen, ob dadurch eine IV-Rente reduziert oder aufgehoben werden kann. Vielmehr bedeuten Ausbildung und Arbeit auch Teilhabe und Selbstwirksamkeit.