Fakultativprotokoll UNO-BRK
, Internationales Abkommen
In regelmässigen Abständen wird die Umsetzung der UNO-Behindertenrechtskonvention (UNO-BRK) in der Schweiz durch einen Ausschuss der UNO überprüft. Inclusion Handicap begleitet diesen Prozess jeweils und erstellt einen Schattenbericht aus Perspektive der Zivilgesellschaft. Der Dachverband arbeitet zudem weiter darauf hin, dass die Schweiz endlich das Fakultativprotokoll zur UNO-BRK unterzeichnet.
Die UNO-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNO-BRK) wurde am 13. Dezember 2006 in New York von der UNO-Generalversammlung verabschiedet. In der Schweiz ist sie seit 2014 in Kraft. Die Vertragsstaaten verpflichten sich durch die UNO-BRK zu einer inklusiven Gesellschaft. Das Abkommen erfasst sämtliche Lebensbereiche und verpflichtet die Schweiz zur Verwirklichung aller Menschenrechte von Personen mit Behinderungen.
Mit der Ratifizierung der UNO-BRK hat sich die Schweiz zur Umsetzung der gleichberechtigten und selbstbestimmten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an allen Lebensbereichen verpflichtet. Nach mehr als 10 Jahren UNO-BRK liegen zwischen Anspruch und Realität aber immer noch Welten. In vielen Bereichen und zahlreichen Gesetzen dominiert noch immer ein veraltetes und defizitorientiertes Verständnis, das Menschen mit Behinderungen in separativen und fremdbestimmten Strukturen ausschliesst.
2022 wurde die Umsetzung der UNO-BRK in der Schweiz vom zuständigen UNO-Ausschuss überprüft. Die Erkenntnis war ernüchternd: Die Schweiz verletzt in vielerlei Hinsicht die Rechte der 1.9 Millionen Menschen mit Behinderungen. Besonders kritisiert wurde das Fehlen einer Gesamtstrategie für die Umsetzung der UNO-BRK. Die Erfahrung zeigt, dass sich die Rechte von Menschen mit Behinderungen nicht von allein umsetzen. Es braucht deshalb einen Aktionsplan mit klaren Zielen, Zuständigkeiten, einem Zeitplan sowie messbaren Überprüfungskriterien.
Das Fakultativprotokoll (oder auch Zusatzprotokoll) ist eine Ergänzung zur UNO-Behindertenrechtskonvention. Es ermöglicht Menschen mit Behinderungen, sich an den UNO-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu wenden, wenn sie alle rechtlichen Schritte in der Schweiz ausgeschöpft haben (sogenannte Individualklagen). Die Schweiz hat das Fakultativprotokoll bei mehreren anderen UNO-Konventionen bereits ratifiziert. Dasselbe ist auch bei der UNO-BRK gefordert: Mit dem Fakultativprotokoll würde die UNO-BRK in der Rechtsprechung von Behörden und Gerichten noch mehr Gewicht erhalten und die Umsetzung in der Schweiz gestärkt.
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