Inklusions-Initiative
, Änderung Bundesverfassung
Bis heute kann Menschen als Folge ihrer Behinderung die Handlungsfähigkeit entzogen werden. Damit wird ihnen die Möglichkeit genommen, selbstbestimmt über ihr Leben und ihre Gesundheit zu entscheiden. Die Bestimmungen der UNO-Behindertenrechtskonvention (UNO-BRK) erfordern eine tiefgreifende Anpassung der Schweizer Rechtsgrundlagen.
Artikel 12 der UNO-Behindertenrechtskonvention (UNO-BRK) legt fest, dass Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen die gleichen Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben wie alle anderen. Sie sollen selbst über ihr Leben bestimmen und rechtlich verbindliche Entscheidungen treffen können. Für den Fall, dass sie dabei Unterstützung benötigen, muss die Schweiz entsprechende Massnahmen bereitstellen.
Die Handlungsfähigkeit bezeichnet die Möglichkeit, durch eigenes Handeln Rechte und Pflichten wahrzunehmen. Sie betrifft alle Bereiche des Lebens – vom Kauf eines Handys bis zur Unterzeichnung eines Arbeits- oder Heiratsvertrags. Art. 12 der UNO-BRK legt fest, dass Menschen mit Behinderungen wie alle anderen Menschen Rechts- und Handlungsfähigkeit in allen Lebensbereichen geniessen. Dies stellt einen grundlegenden Wandel gegenüber der aktuellen Situation dar: Heute ist es in der Schweiz immer noch möglich, Menschen aufgrund einer schweren geistigen oder psychischen Behinderung die Handlungsfähigkeit abzusprechen. Es ist also eine tiefgreifende Anpassung der Schweizer Rechtsvorschriften gefordert.
Wenn in der Schweiz eine Person mit geistiger oder psychischer Behinderung als urteilsunfähig betrachtet wird, greift das System der Beistandschaften. Bei den meisten Beistandschaftsformen treffen Beiständ:innen alle wichtigen Entscheide für die Betroffenen. Dabei wird nicht berücksichtigt, ob eine Person mit entsprechender Unterstützung fähig wäre, selbst zu entscheiden. Am weitesten geht die umfassende Beistandschaft. Diese entzieht den Betroffenen in allen Lebensbereichen jegliches Mitspracherecht. Es braucht deshalb einen Wandel hin zu einem System der unterstützten Entscheidfindung. Ein solches System befähigt Menschen, selbst Entscheidungen zu treffen. Die Schweiz muss dabei sicherstellen, dass der Wille der Betroffenen geachtet wird. Es darf weder zu Interessenkonflikten noch zu missbräuchlicher Einflussnahme kommen. Beistandschaften, bei denen vertretend für die betroffene Person entschieden wird, gehören abgeschafft.
Noch immer werden in der Schweiz Zwangshandlungen an Menschen mit Behinderungen vollzogen, denen die Urteilsfähigkeit abgesprochen wurde. Das Schweizer Recht erlaubt es, bei Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung Zwangssterilisation, Zwangseinweisungen (fürsorgerische Unterbringung, FU) sowie auch Zwangsmedikation, Isolation oder Fixierung vorzunehmen. Diese Rechtsvorschriften verstossen gegen die UNO-BRK. Sie müssen dringend aufgehoben werden. Insbesondere bei Entscheidungen bezüglich einer Sterilisation muss ein System der unterstützten Entscheidfindung angewendet werden.
Handlungsfähig sind nach Schweizer Recht Personen, die volljährig und urteilsfähig sind. Die Urteilsfähigkeit ist damit eine wichtige Voraussetzung für die Handlungsfähigkeit. Eine Person wird dann als urteilsfähig erachtet, wenn sie die Tragweite des eigenen Handelns erkennt und fähig ist, sich dementsprechend zu verhalten.
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