BehiG-Teilrevision
, Revision Bundesgesetz
Menschen mit Behinderungen müssen selbst entscheiden können, wo und mit wem sie leben wollen. Noch immer können viele Menschen mit Behinderungen in der Schweiz aber ihren Wohnort oder die Wohnform nicht frei wählen. Es fehlt vielerorts an ambulanten Unterstützungsangeboten und an zahlbaren barrierefreien Wohnungen. Administrative Hürden verhindern zudem oft den Wohnortwechsel in einen anderen Kanton.
Artikel 19 der UNO-Behindertenrechtskonvention (UNO-BRK) fordert wirkungsvolle Massnahmen, damit Menschen mit Behinderungen frei wählen können, wie sie wohnen möchten. Insbesondere sollen sie Zugang zu Unterstützungsleistungen wie der persönlichen Assistenz erhalten. Geschützt wird die freie Wahl des Wohnortes auch durch den Art. 24 zur Niederlassungsfreiheit in der Bundesverfassung.
In der Schweiz leben gut 44'000 Personen mit Behinderungen in einer Institution (Statistik zu Menschen mit Behinderungen auf der Website des BFS). Ein Grossteil von ihnen möchte selbstbestimmt in den eigenen vier Wänden leben. Doch finanzielle Mittel sind gesetzlich meist an Wohnplätze in Institutionen gebunden. Es braucht deshalb in den Kantonen einen Ressourcentransfer von institutionellen hin zu ambulanten Unterstützungsangeboten für die betroffenen Personen. Untersuchungen zeigen, dass ambulante Angebote nicht nur die Lebensqualität, sondern auch die Kosteneffektivität steigern. Auch auf städtebaulicher Ebene ist eine Entwicklung gefordert: ohne ausreichend bezahlbaren und hindernisfreien Wohnraum kann das selbstbestimmte Wohnen nicht in die Tat umgesetzt werden.
Menschen mit Behinderungen, die eine Hilflosenentschädigung beziehen, können mit dem Assistenzbeitrag Personen einstellen, die sie in ihrem selbstbestimmten Wohnen unterstützen. Das heutige Assistenzmodell schliesst jedoch viele Menschen mit Behinderungen aus, weil die Kriterien zu eng gefasst sind. Die entrichteten Beiträge reichen nicht immer, um die effektiv benötigten Hilfeleistungen zu decken. Der administrative Aufwand wird nicht entschädigt. Angehörige als mögliche Assistenzpersonen werden pauschal ausgeschlossen. Der Assistenzbeitrag muss weiterentwickelt und flexibilisiert werden. Zudem muss er mit den kantonalen Unterstützungsleistungen koordiniert werden.
Der Wechsel des Wohnkantons ist für Menschen mit Behinderungen, die in Institutionen leben, oft nicht möglich. Bei einem Kantonswechsel bleibt der frühere Wohnkanton für die Finanzierung zuständig. Sind die Kosten im neuen Kanton höher als vorher, wird die Kostenübernahme meistens verweigert. Diese massive Einschränkung der persönlichen Rechte ist unverzüglich ausser Kraft zu setzen.
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, Änderung Bundesverfassung
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